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   BGH, 21.09.1955 - VI ZR 128/54   

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BGH, 21.09.1955 - VI ZR 128/54 (https://dejure.org/1955,730)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1955 - VI ZR 128/54 (https://dejure.org/1955,730)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1955 - VI ZR 128/54 (https://dejure.org/1955,730)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1955, 1836 (Ls.)
  • VersR 1955, 678
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 01.04.1931 - VI 516/30

    Zum Begriff des Betriebs in § 7 des Kraftfahrzeuggesetzes.

    Auszug aus BGH, 21.09.1955 - VI ZR 128/54
    Die Fortdauer des Betriebs ist von der Arbeit des Motors nicht abhängig (Bestätigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts: RGZ 132, 262; RG VAE 1944, 14).

    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat stets einen Unfall auch dann dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet, wenn er in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung steht, ohne daß es nach seiner Auffassung darauf ankommt, ob sich gerade die maschinelle Arbeitsweise des Motors ursächlich ausgewirkt hat (RGZ 122/270; 126, 333; 132, 262; 160, 129).

    Die Auffassung, daß der Betrieb eines fahrbereiten Kraftfahrzeugs durch ein Anhalten auf der Strasse in der Regel nicht unterbrochen wird, entspricht der Rechtsprechung, die im Einklang mit der natürlichen Auffassung des Verkehrs einen einheitlichen Verkehrsvorgang annimmt (RGZ 132, 262; RG JW 1929, 912; RG VAE 1943, 115; RG VAE 1944, 14; OLG Dresden VAE 1941, 165).

  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 249/51
    Auszug aus BGH, 21.09.1955 - VI ZR 128/54
    Ein Kraftfahrer darf sich nicht darauf verlassen, daß die Fahrbahn von Hindernissen frei ist, er muß seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen und es auch bei einer Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug vermeiden, daß er in einen Raum hineinfährt, in dem er innerhalb der übersehbaren Strecke nicht anhalten kann (vgl. BGHSt 1, 309; 2, 188; BGH VerkRSamml 3, 247; 3, 405; 6, 87 = VersR 1954, 96; 6, 393; 6, 433; 7, 59).
  • BGH, 11.03.1952 - 1 StR 850/51

    Fahrlässige Tötung bei Verkehrsunfall - Pflichtwidrige Nichtherabsetzung der

    Auszug aus BGH, 21.09.1955 - VI ZR 128/54
    Ein Kraftfahrer darf sich nicht darauf verlassen, daß die Fahrbahn von Hindernissen frei ist, er muß seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen und es auch bei einer Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug vermeiden, daß er in einen Raum hineinfährt, in dem er innerhalb der übersehbaren Strecke nicht anhalten kann (vgl. BGHSt 1, 309; 2, 188; BGH VerkRSamml 3, 247; 3, 405; 6, 87 = VersR 1954, 96; 6, 393; 6, 433; 7, 59).
  • BGH, 16.12.1953 - VI ZR 87/52
    Auszug aus BGH, 21.09.1955 - VI ZR 128/54
    Ein Kraftfahrer darf sich nicht darauf verlassen, daß die Fahrbahn von Hindernissen frei ist, er muß seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen und es auch bei einer Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug vermeiden, daß er in einen Raum hineinfährt, in dem er innerhalb der übersehbaren Strecke nicht anhalten kann (vgl. BGHSt 1, 309; 2, 188; BGH VerkRSamml 3, 247; 3, 405; 6, 87 = VersR 1954, 96; 6, 393; 6, 433; 7, 59).
  • BGH, 16.04.1955 - VI ZR 320/54
    Auszug aus BGH, 21.09.1955 - VI ZR 128/54
    In diesem Sinne hat auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. Urteil vom 16. April 1955 - VI ZR 320/54, abgedruckt in VersR 1955; 345).
  • RG, 12.11.1928 - VI 173/28

    Ist ein Unfall "beim Betrieb" eines stillstehenden Kraftfahrzeugs erfolgt, wenn

    Auszug aus BGH, 21.09.1955 - VI ZR 128/54
    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat stets einen Unfall auch dann dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet, wenn er in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung steht, ohne daß es nach seiner Auffassung darauf ankommt, ob sich gerade die maschinelle Arbeitsweise des Motors ursächlich ausgewirkt hat (RGZ 122/270; 126, 333; 132, 262; 160, 129).
  • RG, 09.12.1929 - VI 217/29

    1. Unter welchen Umständen befindet sich ein stillstehendes Kraftfahrzeug im

    Auszug aus BGH, 21.09.1955 - VI ZR 128/54
    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat stets einen Unfall auch dann dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet, wenn er in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung steht, ohne daß es nach seiner Auffassung darauf ankommt, ob sich gerade die maschinelle Arbeitsweise des Motors ursächlich ausgewirkt hat (RGZ 122/270; 126, 333; 132, 262; 160, 129).
  • RG, 08.03.1939 - VI 239/38

    Zum Begriffe des Kraftwagenbetriebes, je nachdem die Ursachen eines Unfalls von

    Auszug aus BGH, 21.09.1955 - VI ZR 128/54
    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat stets einen Unfall auch dann dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet, wenn er in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung steht, ohne daß es nach seiner Auffassung darauf ankommt, ob sich gerade die maschinelle Arbeitsweise des Motors ursächlich ausgewirkt hat (RGZ 122/270; 126, 333; 132, 262; 160, 129).
  • BGH, 03.07.1962 - VI ZR 184/61

    Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters

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  • BGH, 27.04.1956 - VI ZR 23/55

    Berücksichtigung des gesetzlichen Forderungsübergangs im Verfahren über den Grund

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 21. September 1955 (- VI ZR 128/54 - VRS 9, 414 Nr. 176 = VersR 1955, 678) entschieden, daß der Betrieb eines Kraftfahrzeugs, das zum Zwecke der Beladung mit abgestelltem Motor auf öffentlicher Straße hält, noch nicht unterbrochen ist.
  • BGH, 13.05.1969 - VI ZR 270/67

    Voraussetzungen der Halterhaftung

    Aus dem von der Revision in diesem Zusammenhang angeführtenUrteil des erkennenden Senats vom 21. September 1955 - VI ZR 128/54 - VersR 1955, 678 = NJW 1955, 1836 (L) läßt sich indessen nichts für die Richtigkeit dieser Auffassung herleiten.
  • BGH, 01.10.1957 - VI ZR 225/56

    Betrieb eines Lastzuges beim Abstellen zum Zwecke der Nachtruhe

    Der Schutzzweck des § 7 StVG macht es gerade angesichts der gewaltigen Steigerung des Kraftwagenverkehrs und seiner Gefahren erforderlich, den Begriff des "Betriebs eines Kraftfahrzeugs" weit zu fassen und nicht schon dann eine Betriebsruhe und damit eine Freistellung von der Gefährdungshaftung anzunehmen, wenn das Kraftfahrzeug mit abgestelltem Motor auf der Fahrbahn anhält (vgl. die Urteile des Senats vom 16. April 1955 VI ZR 320/54 = VersR 1955, 345; vom 21. September 1955 VI ZR 128/54 = LM Nr. 12 zu § 7 StVG = VersR 1955, 678; vom 27. April 1956 VI ZR 23/54 = VersR 1956, 420 [422]; vom 12. Oktober 1956 VI ZR 175/55 = VersR 1956, 765; vgl. ferner Böhmer VersR 1957, 155 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 18.03.1969 - VI ZR 217/67

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem auf der Autobahn liegen

    Dabei ist erforderlich und ausreichend, daß der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit bestimmten Betriebseinrichtungen steht (Urteile des BGH vom 21. September 1955 - VI ZR 128/54 - VersR 1955, 678, vom 27. April 1956 - VI ZR 23/55 - VersR 1956, 420 und vom 28. Juni 1966 - VI ZR 239/64 - VersR 1966, 934).
  • BGH, 13.05.1969 - VI ZR 46/68

    Verkehrsunfall bei Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses - Anforderungen an

    Aus dem von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 21. September 1955 - VI ZR 128/54 - VersR 1955, 678 = NJW 1955, 1836 (L) läßt sich indessen nichts für die Richtigkeit dieser Auffassung herleiten.
  • BGH, 13.05.1969 - VI ZR 47/68

    Verschulden eines Verkehrsunfalls - Zweifel über die Ursächlichkeit eines

    Aus dem von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 21. September 1955 - VI ZR 128/54 - VersR 1955, 678 = NJW 1955, 1836 (L) läßt sich indessen nichts für die Richtigkeit dieser Auffassung herleiten.
  • BGH, 06.07.1965 - VI ZR 58/64

    Haftungsverteilung bei einer Kollision, bei ein Kraftfahrer mit mäßiger

    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 21. September 1955 - VI ZR 128/54 - LM § 7 StVG Nr. 12 meint die Revision, der Unfall sei für den Beklagten schon deshalb nicht unvermeidbar gewesen, weil er bei der vom Berufungsgericht festgestellten Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/st nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig anzuhalten.
  • BGH, 12.10.1956 - VI ZR 175/55

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat schon in seinen Urteilen vom 21. September 1955 (- VI ZR 128/54 - VRS 9, 414 Nr. 176 = VersR 1955, 687) und 27. April 1956 (- VI ZR 23/55 - VRS 11, 27 Nr. 12 = VersR 1956, 420) entschieden hat, ist der Betrieb eines Kraftfahrzeuges, das zum Beladen oder Entladen anhält, noch nicht unterbrochen.
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